Satzung
Satzung als .pdf-Datei (neues Fenster)§ 1 | Name und Sitz | |
(1) | Der Verein führt den Namen Tennis Club Reichshof – Hunsheim e. V. | |
(2) | Der Sitz des Vereins ist in 51580 Reichshof, Hunsheim | |
(3) | Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. | |
§ 2 | Zweck des Vereins | |
(1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. | |
(2) | Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit zusammenhängenden Jugendarbeit. | |
(3) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
(4) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | |
(5) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
§ 3 | Mitgliedschaft | |
(1) | Der Verein hat | |
a.) | Jugendliche Mitglieder ( Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.) | |
b.) | Aktive Mitglieder ( Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Tennissport ausüben. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. ) | |
c.) | Partnermitglieder ( Partnermitglieder sind Mitglieder, deren Lebenspartner bereits aktives Mitglied ist und die den Tennissport ausüben. ) | |
d.) | Passive Mitglieder ( Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht ausüben, den Verein aber in der Erreichung seines Zweckes uneingeschränkt unterstützen.) | |
e.) | Ehrenmitglieder ( Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Tennissport allgemein erworben haben und von der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel – Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt wurden. Sie zahlen keinen Beitrag und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. | |
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft | |
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. | |
(2) | Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. | |
(3) | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. | |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft | |
(1) | Die Mitgliedschaft endet | |
a.) | mit dem Tod des Mitglieds | |
b.) | durch Austritt des Mitglieds | |
c.) | durch Ausschluss aus dem Verein. | |
(2) | Der Austritt ist schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zum 30.06. bzw. 31.12. mit einmonatiger Kündigungsfrist zu erklären. Die Kün- digung für das I. Halbjahr muss also zum 30.11. des Vorjahres, für das II. Halbjahr zum 30.5. des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. | |
(3) | Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden | |
a.) | wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen | |
b.) | wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins | |
c.) | wegen groben, unsportlichen Verhaltens. | |
(3) | Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag und ggf. sonstige Gebühren und Umlagen nicht gezahlt hat. | |
(4) | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. | |
(5) | Einem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes das Recht auf Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. | |
(6) | Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben bestehen. | |
§ 6 | Beiträge | |
(1) | Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. | |
(2) | Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. | |
(3) | Fälligkeiten und Höhe der Zahlungen regelt eine Beitragsordnung. | |
§ 7 | Geschäftsjahr | |
(1) | Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
§ 8 | Organe des Vereins | |
(1) | Organe des Vereins sind | |
a.) | der Vorstand | |
b.) | die Mitgliederversammlung | |
§ 9 | Vorstand | |
(1) | Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen: | |
a.) | dem/der 1. Vorsitzenden | |
b.) | dem/der stellvertretenden Vorsitzenden | |
c.) | dem/der Geschäftsführer/in | |
d.) | dem/der Kassierer/in | |
e.) | dem/der Sportwart/in für Leistungssport | |
f.) | dem/der Sportwart/in für Breitensport | |
g.) | dem/der Jugendwart/in | |
h.) | dem/der Beauftragte/n für Haus- u. Platzangelegenheiten | |
i.) | dem/der Pressewart/in | |
(2) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Widerwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. | |
(3) | Vorstandsmitglieder können ein weiteres Vorstandsamt wahrnehmen. | |
(4) | Falls einzelne Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode des Vorstandes ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, sich befristet bis zur nächsten Wiederwahl zu ergänzen. | |
(5) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. | |
(6) | Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: | |
a.) | der/die 1. Vorsitzende | |
b.) | der/die 2. Vorsitzende | |
c.) | der/die Kassierer/in | |
(7) | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. | |
(8) | Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. | |
(9) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. | |
(10) | Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen. | |
(11) | Der Vorstand kann zur Wahrung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. | |
§ 10 | Mitgliederversammlung | |
(1) | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. | |
(2) | Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr und zwar im 1. Quartal abzuhalten. | |
(3) | Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. | |
(4) | Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. | |
(5) | Jedem Mitglied, welches dass 15. Lebensjahr vollendet hat, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. | |
(6) | Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. | |
(7) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | |
(8) | Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. | |
(9) | Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichenen und müssen von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. | |
(10) | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: | |
a.) | Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes | |
b.) | Feststellung der Jahresrechnung | |
c.) | Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes | |
I. | Bericht des/der 1. Vorsitzenden | |
II. | Bericht des/der Kassierers/in | |
III. | Bericht des/der Sportwartes/in | |
IV. | Bericht des/der 1. Jugendwartes/in | |
d.) | Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen | |
e.) | Entlastung des Vorstandes | |
f.) | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins | |
g.) | Wahl des Vorstandes | |
h.) | Wahl der Kassenprüfer/innen | |
i.) | Beschlussfassungen über die Ordnungen (Beitragsordnung, Platzordnung, Spielordnung, Clubhausordnung ) und deren Änderungen | |
§ 11 | Kassenprüfung | |
(1) | Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte und der übrigen Vorstandsmitglieder. | |
§ 12 | Auflösung des Vereins | |
(1) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat. | |
§ 13 | Salvatorische Klausel | |
(1) | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. | |
§ 14 | Inkrafttreten | |
(1) | Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 24.Mai 2002 beschlossen worden. Die 1. Änderung ist in der Mitgliederversammlung am 21.01.2003 beschlossen worden. |